§ 3  des 15. Rundfunkstaatsvertrages (Entwurf)

WOHNUNG

(1)  Wohnung im Sinne dieses Staatsvertrages ist unabhängig von der Zahl der darin
enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 
1. zum Wohnen oder
Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. 

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind.

Also:
baulich abgeschlossene Raumeinheit , ... die zum Schlafen geeignet ist!

Sind Sie sicher, dass nun  folgende Räumlichkeiten nicht erfasst werden? Wer hätte gedacht, dass ein Discounter für eingepackte Radio-Verkaufsware Rundfunkgebühren bezahlen sollte? Erst nach Gerichtsurteil aufgehoben [-> Link]
Sicherlich werden diese ehemaligen Hardware-Schnüffler nun weiterhin ihr Unwesen treiben und z.B. nach abgeschlossenen Raumeinheiten schnüffeln.

Und bedenken Sie, auch

müssen Rundfunkbeitrag zahlen!